Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma LaubConsulting GmbH
(nachfolgend: LC)
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1. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten weltweit, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von LC schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und legt die andere Partei ebenfalls deren eigene AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile der AGB wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, sofern dies von der anderen Partei gewünscht wird. Ansonsten gelten die AGBs von LC.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie die anderen schweizerischen Gesetze und Verordnungen.
Sollte eine Bestimmung eines geschlossenen Vertrages unwirksam sein/werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke dieser AGB.
2. Angebote
Prospekte enthalten unverbindliche Informationen.
Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten mit bestimmtem Gültigkeitstermin handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn eine Partei Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Eine Offerte ist 30 Tage lang ab Zustellung gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Angaben, welche von den Parteien als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Auftraggeber dies schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder im persönlichen Gespräch erklärt. LC bestätigt die Annahme schriftlich oder per E-Mail innert nützlicher Frist oder gemäss Vereinbarung.
Wünscht der Auftraggeber Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm LC spätestens innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Auftraggeber während einer Woche gebunden. Für Leistungen, die bereits erbracht wurden, gilt die Änderung nicht.
3. Termine
LC verpflichtet sich, dem Auftraggeber die vereinbarten Leistungen an oder vor den festgelegten Terminen zu liefern, während der Auftraggeber sich verpflichtet, diese zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von LC liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Bei sonstigen Verzögerungen kann der Auftraggeber
I. auf weitere Lieferungen verzichten (was er LC unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat);
II. Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist (was unverzüglich schriftlich vereinbart werden muss);
III. LC eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen (erfüllt LC bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Auftraggeber, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten).
LC muss den Auftraggeber so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.
4. Vertragserfüllung
Für Umfang und Art der Ausführung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz von LC.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber das Auftragswerk selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gilt das Auftragswerk in allen Belangen als mängelfrei und die Lieferung als abgenommen. Der Auftraggeber ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Der generelle Richtpreis für Beratungsleistungen beträgt CHF 500.- pro Stunde, exkl. gesetzliche Mehrwertsteuer, Spesen, etc.. Massgeben sind jedoch die in der Offerte festgelegten Preise.
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist von 14 Tagen netto ohne Abzug zu bezahlen.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist LC berechtigt,
I. sofort für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen;
II. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann LC vom Vertrag zurücktreten, auch wenn das Auftragswerk oder ein Teil davon bereits erbracht wurde.
Wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist LC berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Der Auftraggeber darf mit Gegenansprüchen an LC verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.
Hält der Auftraggeber die Zahlungstermine nicht ein, hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 5 % p.a. beträgt. Ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.00 pro Mahnung erhoben.
6. Gewährleistung
LC verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Auftragswerke in einer guten Qualität. Sie verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise allfällig zusätzlich beigezogener Leistungserbringer sowie zu deren Überwachung.
Bei Mängeln an den gelieferten Auftragswerken kann der Auftraggeber Minderung oder Auftragswerke derselben Gattung als Ersatz verlangen. Es gelten die Bestimmungen des OR.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die LC nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, nicht vorhersehbare, entscheidende wirtschaftliche Entwicklungen und Veränderungen sowie Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.
Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht von LC an den erstellten Auftragswerken. Er verpflichtet sich, die Auftragswerke, als Ganzes oder in Teilen davon, nicht ohne schriftliche Zustimmung durch LC weiterzuverkaufen.
7. Informationspflicht
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Erbringung der Auftragswerke von Bedeutung und bekannt sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
8. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist am Sitz von LC. LC darf jedoch auch das Gericht am Sitz der anderen Partei aufrufen.
Die Parteien werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
Pfeffingen, im Mai 2022